Allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahme der Stadt Aulendorf

Allgemeine Schutz und Hygienemaßnahme zur Nutzung
der Sporthallen Stand 092021


Um das Risiko einer Übertragung und Ansteckung mit dem CoronaVirus (SARSCoV2) auf ein Minimum zu reduzieren, gelten auf der Grundlage der allg. Corona Verordnung(VO) und der Corona VO Sport folgende allgemeine Vorgaben für die Nutzung der städtischen Sporthallen.



                1. Allgemeine Hygieneanforderungen (AHALRegeln)

  •  Auch während des Trainings und Übungsbetriebs und abseits des Sportbetriebs ist, wo immer möglich ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten.
    Davon ausgenommen sind für das Training oder die Übungseinheit übliche Trainings und Übungssituationen. 

  • Zwischen den einzelnen Sportgruppen muss regelmäßig gelüftet werden. In beiden Hallen sind die Lüftungsanlagen in Betrieb.
  • Jeder Nutzer hat sofort nach dem Betreten der Halle, nach dem Toilettengang und ggf. in einer Pause seine Hände gründlich zu Waschen oder zu Desinfizieren. Hierfür stehen Desinfektionsmittel im Eingangsbereich und Waschgelegenheiten in den Sanitärräumen zur Verfügung.
  • Sofern kein Sport getrieben wird, gilt in geschlossenen Räumen die Maskenpflicht. Im Freien nur, wenn nicht dauerhaft ein Abstand von mind. 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann.

    2. Zutritts und Teilnahmeverbot

    Keinen Zutritt haben Personen,
  • die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind oder Personen.
  • die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, wie Geruchs und Geschmacksstörungen, Fieber, Husten sowie Halsschmerzen aufweisen.
  • Außerdem Personen die quarantänepflichtig sind, da sie aus einem Hochrisikogebiet oder Hochinzidenzgebiet eingereist sind.

    3. 3GRegelung

    Zur Teilnahme an Sportangeboten in Innenräumen ist ein 3GNachweis (geimpft, genesen, getestet) erforderlich.
  •  Immunisierte Personen
    Immunisierte Personen sind gegen COVID19 geimpfte oder von COVID19 genesene Personen. Für diese ist der Zutritt zur Sporthalle stets gestattet, vorausgesetzt sie weisen keine Symptome auf. Sie haben einen Impf oder Genesungsnachweis vorzulegen.
  •  Nichtimmunisierte Personen
    Nichtimmunisierte Personen sind weder geimpft noch genesen. Nichtimmunisierte Personen haben einen auf sie ausgestellten negativen Testnachweis vorzulegen. AntigenSchnelltests dürfen max. 24 Stunden alt, PCRTests maximal 48 Stunden alt sein.
  • Als getestete Person gilt eine asymptomatische Person, die
    1) das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder noch nicht eingeschult ist
    oder

    2) Schülerin oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule ist, wobei die Glaubhaftmachung in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen hat.
     

    Der Testnachweis kann 

  • im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen oder
  •  von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der CoronavirusTestverordnung vom 24. Juni 2021 (BAnz AT 25. Juni 2021 V1) vorgenommen bzw. überwacht werden.

    4. Datenerhebung
    Zur Nachverfolgung von Kontaktpersonen im Falle einer CovidErkrankung haben die verantwortlichen Personen die Kontaktdaten sowie Datum und Zeitraum der Anwesenheit, der Sportgruppen oder Wettkampteilnehmer und der Zuschauer zu erheben um diese erforderlichenfalls dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde vorzulegen. Die Daten sind für einen Zeitraum von vier Wochen zu speichern und dann zu löschen. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig.


    Nutzer und Zuschauer, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, dürfen die Sporthalle nicht betreten.


    5. Zugangslenkung

    Der Zugang zu den Umkleidekabinen ist so zu lenken, dass Sportgruppen zeitlich zusammen Kommen und Gehen. Soweit möglich ist beim Betreten der Hallen der Haupteingang und beim Verlassen der Neben oder Notausgang zu nutzen. Der verantwortliche Übungsleiter bzw. die Betreuungsperson hat zu kontrollieren, dass die Zu und Ausgänge nach dem Verlassen der Halle verschlossen sind.


    6. Nutzung der Umkleiden und Toiletten erlaubt
  • Nutzung der Duschen ist erlaubt
  • In den Umkleideräumen dürfen sich max. 6 Personen gleichzeitig aufhalten, damit ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Der Aufenthalt ist zeitlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen.

     7. Reinigung der Sportgeräte, Bälle und Handkontaktflächen
  • Die genutzten Sportgeräte, Bälle und Handkontaktflächen, wie Tür, Torgriffe, Waschbeckenarmaturen etc. sind von den Nutzern nach jeder Sport, Trainingseinheit zu reinigen.
  • Die zuständigen Hausmeister stellen je Hallendrittel entsprechendes Reinigungsmaterial zur Verfügung.
  • 8. Hygienekonzepte
    Für jede Sport und Trainingsgruppe ist eine verantwortliche Person zu benennen. Für jede Abteilung (Sportart) ist ein spezifisches Hygienekonzept zu erstellen und vor der Aufnahme des Sport und Trainingsbetriebs der Stadtverwaltung, Hauptamt vorzulegen.

Diese Regelungen ermöglichen den Sportbetrieb unter Coronabedingungen. Im Interesse aller Sporttreibenden und der Gesundheit aller achten Sie auf deren Einhaltung.